Satzung

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§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Bürger- & Heimatverein Altmügeln-Crellenhain. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereines ist in 04769 Mügeln, Wermsdorfer Str. 57.
  3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss im Stadtteil Altmügeln und Crellenhain, um die  Kommunikation bzw. das Miteinander zwischen den Bürgern zu vertiefen.
  2. Er dient als Mittelpunkt des gesellschaftlichen Lebens und organisiert gezielte Veranstaltungen und sportliche Wettkämpfe für Alt und Jung.
  3. Die Gestaltung und Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in Zusammenarbeit mit der Grundschule Mügeln, der Goetheschule Mügeln und den städtischen Jugendhäusern soll insbesondere junge Menschen zu Eigeninitiative, Kritikfähigkeit, Kreativität sowie zu Engagement für Solidarität, Demokratie und Frieden befähigen.

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 – Aufnahme von Mitgliedern

  1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der die Aufgaben und Ziele des Vereins anerkennt und unterstützt.
  2. Mitglied kann werden, wer das 6. Lebensjahr vollendet hat. Stimmberechtigte Mitglieder sind alle Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln. Das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge und Gebühren erhoben. Die Höhe sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 6 – Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a)  durchTod                                                                                                                     

b)  durch Austritt – Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten zum Ende des Kalenderhalbjahres erfolgen.

c)  durch Ausschluss – Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden.

d)  durch Streichung – Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder anderer Beträge im Rückstand ist.

e)  Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete  Beträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugegeben.

 

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1.  Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.
  2. Die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen, wie Pflichtarbeitsstunden, hilfsweise Ersatzzahlungen zu erfüllen. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
  3. Kein Mitglied ist berechtigt, den Verein zum politischen Forum und Interessenvertreter von Parteien, gesellschaftlichen Organisationen oder Bürgerbewegungen zu machen.
  4. Bei Verstößen gegen die Pflichten des Mitgliedes des Vereins können folgende Disziplinarmaßnahmen angewendet werden:

a)  Ermahnung

b)  Verwarnung

c)  Verweis

d)  Ausschluss

 

§ 8 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 9 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer sowie maximal 3 Beisitzern. Der Vorstand wählt einen 1. Vorsitzenden und einen 2. Vorsitzenden.
  2. Der 1. und 2. Vorsitzende haben Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt. Der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.
  4. Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen oder bestimmen oder das freigewordene Vereinsamt wird von einem anderen Vorstandsmitglied mit übernommen.
  6. Die Sitzung des Vorstandes wird durch den 1. bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend ist.
  7. Der Vorstand sowie weitere Mitglieder können bei Bedarf eine Ehrenamtpauschale nach § 3 Nr. 26a EStG bis zu einer Höhe von 500,00 Euro im Jahr beanspruchen.

 

§ 10 – Mitgliederversammlung

  1. In jedem Kalenderjahr muss im ersten Quartal eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich und durch Veröffentlichung im Mügelner Anzeiger unter Bekanntgabe des jeweiligen Termins und der Tagesordnung. Eine Einladungsfrist von mindestens 2 Woche ist einzuhalten.
  • Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende, bei deren Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Alle Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Alle Beschlüsse sind in einer Niederschrift über die Versammlung, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, festzuhalten. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf es mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und einer Mehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:

a)  Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder, sowie des Berichtes der Kassenprüfer

b) Entlastung des Vorstandes

c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer

d) Festlegung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder

e) Die Beschlussfassung über Satzungsänderung

  1. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1.Vorsitzenden eingegangen sind.
  2. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Abgabe von Zweck und Gründen beantragt.
  3. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

§ 11 – Wahl der Organe

Wählbar ist jedes Mitglied vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Alle Wahlen sind in der Mitgliederversammlung oder in einer dazu außerordentlich einberufenen Hauptversammlung schriftlich und geheim zu vollziehen. Eine offene Wahl ist möglich, wenn kein anwesendes stimmberechtiges Mitglied widerspricht. Gewählt sind maximal die sieben Kandidaten mit den meisten Stimmen, es zählt die einfache Stimmenmehrheit.

 

§ 12 – Pflichten und Rechte der Organe

Die Mitglieder der Organe führen ihre Ämter ehrenamtlich. Jedes Mitglied der Organe ist verpflichtet, die Geschäfte rasch möglichst zu erledigen.

Der Vereinskassierer ist verpflichtet, die Ausgaben ordnungsgemäß nach den Belegen zu verbuchen. Aus den Belegen muss der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Der Kassierer darf Zahlungen nur leisten, wenn diese vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden angewiesen sind. Die Kasse ist jährlich abzuschließen.

Geldbeträge sind bei einem Kreditinstitut / Bank anzulegen. Den Kassenprüfern ist das Kassenbuch mit dem dazugehörigen Rechnungsmaterial zur Prüfung vorzulegen.

Der Jahreshauptversammlung haben die Kassenprüfer einen Bericht über die Prüfung zu erstatten. Abhebungen und Überweisungen können nur vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden oder Kassierer vorgenommen werden.

 

§ 13 – Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 3 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein begleiten.

Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine eingehende Prüfung der Bücher / Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

§ 14 – Auflösung des Vereins, Satzungsänderungen

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an die Stadt Mügeln zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Punkt 3 dieser Satzung.

 

§ 15 – Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden die seinen Mitgliedern aus Unfällen, Diebstählen oder anderen Vorkommnissen, die ihnen auf dem Weg zum oder vom oder bei der Ausführung seiner freiwilligen Tätigkeit für den Verein zustoßen können, auch wenn sie im Auftrag des Vereins in vereinseigenen oder fremden Räumen verursacht werden.

 

 § 16 – Schlussbestimmungen

Der 1.und 2. Vorsitzende sind ermächtigt, zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen der Satzung vorzunehmen.

 

§ 17 – Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 13.05.2011 beschlossen und am 08.07.2011 in einer ordentlichen Mitgliederversammlung geändert. Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

 

 

Mügeln, den 18.07.2011


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